Ummeldung eines Wohnsitzes
Allgemeine Informationen
Sie ziehen innerhalb Ihrer Stadt/Gemeinde um? Dann müssen Sie sich innerhalb einer Woche nach Bezug der (neuen) Wohnung ummelden. Bei der Gelegenheit ist in der Regel auch eine Adressenänderung auf dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I möglich.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
- Personalausweis oder Reisepass für alle Personen (bei Kindern nur sofern vorhanden, ansonsten die Geburtsurkunde). Wenn Sie ein Kraftfahrzeug halten, sollten Sie auch den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I mitbringen.
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Ein ausgefülltes Ummeldeformular ist in der Regel nur nötig, wenn Sie sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Wenn Sie sich persönlich ummelden, wird das Ummeldeformular in der Meldebehörde ausgefüllt oder es erfolgt eine Direkteingabe in das automatisierte Verfahren durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde.
Viele Meldebehörden stellen Ummeldeformulare auch bereits als Download im Internet zur Verfügung.
Für die Adressenänderung auf dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I fallen Gebühren an.
Für den Formularsatz werden 2,00 € erhoben.
- Wenn Sie Ihrer Meldepflicht in Wochenfrist nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Fahrzeugzulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Verspätete Ummeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ansprechpartner
Einwohnermelde- und PasswesenPoststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Frau H. Gründner
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
(06456) 92890-11
Frau B. Roth
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
(06456) 92890-23