Steuerangelegenheiten
Allgemeine Informationen
Den Finanzämtern obliegt die Festsetzung und Erhebung der Steuern (mit Ausnahme der Gemeindesteuern, z. B. Hundesteuer).
Aufgrund der Angaben aus Steuererklärungen oder anderen Informationen, z. B. einer Mitteilung der Kfz-Zulassungsstelle, ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, setzt die jeweiligen Steuern fest und erhebt sie. Daneben ergeben sich aus den Steuergesetzen auch Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steueranmeldungen, z. B. bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.
Nach dem Gesetz über kommunale Abgaben steht den Gemeinden ein Steuererhebungsrecht für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Beispiele dafür sind neben der Hundesteuer etwa die Zweitwohnungsteuer und die Spielapparatesteuer. Die Landkreise können demgegenüber nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststättenerlaubnissteuer erheben.
Entsprechende Formulare sowie das ELSTER-Programm online erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.
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Ansprechpartner
BürgerbüroPoststraße 4
35114 Haina (Kloster)
Frau H. Gründner
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
(06456) 92890-11
Frau B. Roth
Raum 3, Erdgeschoss
Poststraße 4
35114 Haina (Kloster)
(06456) 92890-23